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Steuertipp: Schaumwein darf per Steueraussetzung ins Ausland vertrieben werden
Wird Schaumwein von Deutschland aus ins Ausland befördert,so kann das Hauptzollamt eine Sicherheitszahlung vom Veräußerer für den Fallverlangen, dass ein Steueraussetzungsverfahren eröffnet wurde (hier für dieBeförderung nach Finnland). Stellt sich heraus, dass diese Sicherheitszahlungaber nicht die Höhe hat, die eine etwaige Festsetzung von Schaumweinsteuerhaben würde, so darf das Zollamt nicht zusätzlich einen Steuerbescheid über dieDifferenz zwischen Sicherheitszahlung und etwaiger Steuer erlassen. Es steheder Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderenMitgliedstaat nicht entgegen, wenn die Sicherheitsleistung, die zuvorfestgesetzt und bezahlt wurde, nicht die möglicherweise anfallendeSchaumweinsteuer voll abdeckt. (BFH, VII R 33/22) - vom 24.06.2025