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Steuertipp: Schadenersatzzahlungen sind steuerfrei, wenn...

16.02.2022

Hat ein Hauseigentümer Bergschäden an seiner "zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten" Immobilie beheben lassen, wofür ihm Kosten für Fassaden-, Maler-, Dach-, und Leitungsarbeiten (in Höhe von knapp 20.000 €) entstanden sind, so kann er diesen Aufwand als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das gelte auch dann, wenn er später von der Ruhrkohle AG eine Entschädigungszahlung erhält. Ist diese Zahlung nicht für konkrete Reparaturen bestimmt und wird auch nicht protokolliert, für welchen Aufwand das Geld als Schadenersatz dienen soll, so zählt das zur Vermögenssphäre. Das Finanzamt darf auf diese Zahlung also auch keine Steuern wie auf "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" berechnen. (BFH, IX R 11/20) - vom 09.07.2021

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