Steuertipp: Rückwirkende Zusammenveranlagung für umgewandelte Ehen
In einem vom FG Köln entschiedenen Fall ging es um ein Paar, das seine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt und daraufhin die Zusammenveranlagung auch für die Jahre beantragt hatte, in denen die Partner als Lebenspartner eingetragen waren. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag jedoch ab, woraufhin das Paar klagte. Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Paares und stellte fest, dass die bloße Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine rechtliche Trennung, sondern die Fortführung einer bereits bestehenden Partnerschaft unter neuem Status darstelle. Deshalb sei es gerechtfertigt, diesen Paaren die steuerlichen Vorteile rückwirkend zu gewähren, die ihnen auch in der Ehe zustehen würden. Laut Gericht darf die Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe nicht zu steuerlichen Nachteilen führen, die heterosexuelle Paare bei einer rückwirkenden Betrachtung der Zusammenveranlagung nicht hätten. (FG Köln, Urteil vom 20.3.2024, Az. 3 K 1764/22, nicht rkr)