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Steuertipp: »Rentenkorrektur« darf Fiskus nachträglich berücksichtigen
Hat ein Finanzamt von der Deutschen Rentenversicherung BundMeldungen zur Rente einer Frau elektronisch erhalten und die Rentenentsprechend versteuert, so darf der Fiskus nachträglich den Steuerbescheidändern, wenn der Behörde später korrigierte elektronischeRentenbezugsmitteilungen zugeschickt werden. Hier war ursprünglich eine falscheRentenart übermittelt worden, und die Höhe war korrekt. Dennoch führte das zueiner höheren Besteuerung, weil die Rentenarten unterschiedlich besteuertwerden - zu Recht. Die Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides istauch dann möglich, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in derSteuerfestsetzung berücksichtigt worden sind. (Niedersächsisches Finanzgericht,2 K 78/24) - vom 07.11.2024