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Steuertipp: Reicht eine einfache E-Mail, so muss das nicht extra erwähnt werden

20.10.2023

Will eine Frau Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, verpasst sie dafür aber die Frist, so kann sie später nicht mit dem Argument versuchen „zu retten, was zu retten ist“, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Punkt „Elektronische Übermittlung von Einsprüchen“ fehlerhaft sei, weil dort nicht auf die Möglichkeit hingewiesen werde, dass eine „einfache“ E-Mail (ohne elektronische Signatur) ausreiche. Wird auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruchs hingewiesen, so muss nicht zusätzlich auch noch darauf ausdrücklich hingewiesen werden, dass bei Einspruchseinlegung per E-Mail eine „einfache” E-Mail ausreicht. (FG Berlin-Brandenburg, 16 K 16190/21) - vom 05.05.2022

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