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Steuertipp: Rechtswidrig einbehaltene Gelder müssen verzinst werden
Hat das Bundeszentralamt für Steuern eine von einer österreichischen Gesellschaft beantragte Freistellung von der Kapitalertragssteuer in der Bundesrepublik zu Unrecht abgelehnt und deswegen Steuern erstatten müssen (nachdem die Gesellschaft erfolgreich geklagt hatte), so müssen diese Erstattungen verzinst ausgezahlt werden. 0,5 Prozent pro Monat (also 6 % pro Jahr) Zinsen seien auf die Erstattungen aufzuschlagen. Da es für einen solchen Fall keine „spezialgesetzliche Regelung“ gibt, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der Abgabenordnung abzustellen. (FG Köln, 2 K 1544/20) – vom 17.11.2021