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Steuertipp: Rechtsanwälte müssen dem Prüfer Daten nicht «blanko» überlassen
Ermittelt eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, und meldet sich die Steuerprüfung an, so reicht es nicht aus, wenn in der Prüfungsanordnung um "die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU" (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) gebeten wird. Der Verweis auf die "GDPdU" reiche "für die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung von Daten (zeitlicher und örtlich) nicht aus". Das gelte hier insbesondere auch deswegen, weil die Rechtsanwälte "Berufsgeheimnisträger" sind und das "Überlassen" der Datenträger zu hohen Kosten für die Anonymisierung geführt hätte. (BFH, VIII R 24/18) – vom 07.06.2021