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Steuertipp: PV-Anlage - Es zählt erst, wenn die "Verfügungsmacht" erteilt worden ist

03.01.2025

Hat ein Hausbesitzer eine Firma mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage beauftragt, wird diese im alten Jahr eingebaut (im Dezember), im neuen Jahr (im März) aber erst endgültig fertiggestellt (es mussten noch Mängel behoben werden) und wird schließlich im Mai ein Zweitstromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut, so hat der Hausbesitzer erst zu diesem Zeitpunkt die "Verfügungsmacht" über den von der Firma "geschuldeten Gegenstand". Hat er noch im alten Jahr die Rechnung bezahlt (hier 15.900 €, zuzüglich knapp 3.000 € Umsatzsteuer), so kann er die Umsatzsteuer von der Firma erstattet verlangen, wenn derartige Anlagen zum Jahreswechsel (also ab dem 1. Januar) "dem Nullsteuersatz" mit Blick auf die Umsatzsteuer unterlagen. Erst im Mai stand die Funktionsfähigkeit der Anlage fest. (AmG München, 158 C 24118/23) - vom 05.06.2024

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