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Steuertipp: Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn Existenz gefährdet ist

14.11.2024

Bekommt ein Mann einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen, und löst er deswegen sein Angestelltenverhältnis auf, so kann er Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, die ihm entstanden sind, weil die Übergeberin des Forstbetriebs ein Jahr nach Übergabe gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs und die Grundbuchberichtigung forderte, weil sie bei der Übertragung »demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei«. Weil der Mann Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, dürfen die Prozesskosten steuerlich berücksichtigt werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Mann - wäre die Rückübertragung erfolgreich gewesen - wieder eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. (Niedersächsisches FG, 9 K 28/23) - vom 15.05.2024

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