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Steuertipp: Prozesse für einen höheren Unterhalt gehen auf eigene Kosten
Erreicht eine Frau nach der Scheidung per gerichtlichem Vergleich eine höhere Unterhaltszahlung von ihrem Mann als zunächst festgesetzt (hier musste der Ex statt rund 580 € künftig 900 € monatlich bezahlen), so kann sie die Kosten für ihren Anwalt und für das Gericht nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gelte auch dann, wenn das Finanzamt die Unterhaltszahlungen als "sonstige Einkünfte" besteuert. Unterhaltszahlungen seien dem privaten Bereich zuzuordnen, demnach auch die Prozesskosten, die nötig waren, um die (höheren) Unterhaltszahlungen zu erlangen. Denn steuerrechtlich werden die Zahlungen erst dann relevant, wenn (wie hier) der Unterhalt zahlende Mann mit Zustimmung der Unterhalt beziehenden Exfrau einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellt ("Realsplitting"). Zuvor verursachte Aufwendungen der Frau können demnach keine Werbungskosten darstellen. (BFH, X R 7/20) - vom 18.10.2023