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Stipendien aus öffentlichen Mitteln können nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Voraussetzung ist zum einen, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, zum anderen, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Wichtig ist jedoch, dass das Geld aus öffentlichen Mitteln stammt. Erfolgt die Zahlung des Stipendiums ganz oder teilweise durch ein Unternehmen der Privatwirtschaft, kommt insoweit die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 21/20).