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Steuertipp: Private Aufwendungen können geldwerten Vorteile nicht mindern

25.11.2024

Fährt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen und versteuert er den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode (1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges wird dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen), so können die Kosten, die ihm privat für das Auto entstanden sind (wie zum Beispiel Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung - AfA - eines privat angeschafften Fahrradträgers) nicht den geldwerten Vorteil mindern. Würde der Arbeitgeber diese Kosten tragen, so würde das einen neuen geldwerten Vorteil bedeuten, der zu versteuern sei. Und das bedeutet im Umkehrschluss, dass sie nicht den geldwerten Vorteil mindern können, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. (BFH, VIII R 32/20) - vom 07.11.2023

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