Steuertipp: Preisgelder für Künstler sind nicht immer steuerpflichtig
Ein freiberuflicher Künstler erhielt ein Preisgeld von 10.000 € sowie die Erstellung eines Kunstkatalogs und eine Ausstellung seiner Werke. Das Finanzamt wollte das Preisgeld als Betriebseinnahme versteuern, doch das FG Sachsen entschied, dass das Preisgeld nicht einkommensteuerbar ist. Der Preis war nicht betrieblich veranlasst, da kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch vorlag. Der Künstler hatte kein besonderes Werk geschaffen und sich nicht auf den Preis beworben. Die freie Mittelverwendung und das fehlende wirtschaftliche Interesse der Stifterin bestätigten die Steuerfreiheit des Preisgeldes (FG Sachsen vom 26.9.2023, 4 K 156/21).