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Steuertipp: Personenbezogene Daten müssen herausgegeben werden
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist grundsätzlich auch im Bereich der Steuerverwaltung anzuwenden. Steuerbehörden müssen demnach bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze der DSGVO, wie Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung, beachten. Verlangt ein Mann, der vom Finanzamt geprüft worden ist, die »Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von Akten mit den ihn betreffenden (…) Daten«, so darf die Finanzverwaltung das nicht grundsätzlich verweigern, ohne die Verweigerung zu begründen. Nur wenn der Wunsch des Steuerzahlers »offenkundig unbegründet oder exzessiv« sei, dürfe eine Auskunft verweigert werden. Das jedoch muss die Finanzverwaltung beweisen. Und es müssen auch nicht »Kopien von ganzen Akten oder bestimmten Dokumenten« herausgegeben werden. Personenbezogene Daten hingegen müssen herausgegeben werden. (BFH, IX R 35/21) - vom 12.03.2024