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Steuertipp: Online-Petitionen dienen dem Staatswesen - und sind gemeinnützig

07.02.2024

Der Betreiber (hier ging es um einen eingetragenen Verein) einer Plattform für Online-Petitionen kann als "gemeinnützig" eingestuft werden. Der Verein verfolgt »die Förderung des demokratischen Staatswesens«, da er Nutzern seiner Plattform die Möglichkeit gibt, eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen zu können (»Online-Petitionen«). Unter dem Begriff der »allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens« dürften nicht nur Petitionen an staatliche Organe fallen. Das demokratische Prinzip bedinge nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordere generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie sei ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördere der Verein das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. (FG Berlin-Brandenburg. (Az. 8 K 8198/22) - vom 14.11.2023

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