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Steuertipp: Nur wirklich entstandene Beerdigungskosten müssen anerkannt werden
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Beerdigungskosten nicht als Erbfallkosten steuerlich berücksichtigt werden können, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden. In dem konkreten Fall hatte ein Geschwisterpaar eine Tante beerbt, die den Versicherungsanspruch aus der Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hatte. Die Versicherung übernahm knapp 6.800 Euro - die Kosten der Bestattung machten insgesamt rund 15.000 Euro aus. Diesen Betrag wollten die Erben bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abziehen, das Finanzamt erkannte jedoch nur den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro an. Zwar seien den Erben Kosten für die Beerdigung der Tante entstanden, da die Sterbegeldversicherung nicht sämtliche Beerdigungskosten abgedeckt habe. Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht. Und abzugsfähig seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. (FG Münster, 3 K 1551/20 u. a.) - vom 19.08.2021