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Steuertipp: Nur was allen Mitarbeitern offensteht, darf steuerfrei sein
Mit dem so genannten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde es Unternehmen ermöglicht, Mitarbeitern unentgeltliche oder verbilligte Beteiligungen (zum Beispiel Aktien oder stille Beteiligungen) an der Firma mit erhöhten Steuerfreibeträgen (2.000 €) zu überlassen, um sie langfristig an den Betrieb zu binden. Dieser steuerliche Vorteil greife aber nur dann, wenn die Möglichkeit, Beteiligungen zu erhalten, für alle Mitarbeiter gleichermaßen besteht. Dabei darf es keine Unterscheidung geben, Auszubildende müssen ebenso die Möglichkeit haben, wie hauptberuflich für die Firma Tätige oder geringfügig Beschäftigte. Gewährt der Arbeitgeber nicht allen Mitarbeitern den Zugang zu den Beteiligungen, so entfällt die Steuerbefreiung für alle. (Lediglich "ruhende" Arbeitsverhältnisse dürfen ausgenommen werden.) (FG Düsseldorf, 8 K 11/22) - vom 14.12.2023