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Steuertipp: Nur ein bisschen verfassungswidrig gibt es (eigentlich) nicht
Das Finanzgericht Münster hat - wie zuvor auch der Bundesfinanzhof in einem etwas anders gelagerten Fall - entschieden, dass die Höhe der Säumniszuschläge (normalerweise werden die in Höhe von 1 % fällig, wenn jemand eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet) verfassungswidrig sein kann. Dabei hat das Finanzgericht erklärt, dass eine Festlegung von Zuschlägen nur "insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein kann, und es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck (...) geben kann". (FG Münster, 12 V 2684/21) – vom 16.12.2021