Rechtstipp: Mietrecht - Wohnflächenvereinbarung muss belegt werden
Steuertipp: Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden
Steuertipp: Nur derjenige, bei dem die Kinder leben, kann Betreuungskosten absetzen
Grundsätzlich können Eltern für die Betreuung ihrer Kinder (vorausgesetzt, die sind nicht älter als 13 Jahre) zwei Drittel der Kosten dafür als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das ist möglich bis zu maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Allerdings ist Voraussetzung (neben einer "unbaren" Zahlung), dass das Kind in dem Haushalt lebt, in der auch die Person lebt, die den Steuervorteil geltend machen will. Lebt ein Kind getrennter Eltern ausschließlich bei der Mutter, so kann der Vater auch dann nicht den Sonderausgabenabzug vornehmen, wenn er den Barunterhalt allein trägt und die Mutter die Betreuung übernommen hat. Liegen die Unterhaltszahlungen unterhalb des "Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf", so hat es damit sein Bewenden. (BFH, III R 9/22) - vom 11.05.2023