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Steuertipp: Nur das Stück, auf dem das Familienheim steht, wird begünstigt
Wird eine Familien-Immobilie an den Ehegatten oder an den eingetragen Lebenspartner verschenkt oder vererbt, so bleibt das unter bestimmten Umständen steuerfrei. Bei den Möglichkeiten des steuerfreien Übergangs ist jeweils von „bebauten Grundstücken“ die Rede. Damit sind jeweils die Grundflächen des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks gemeint. Diese sind dann von der Erbschaftsteuer befreit. Ein angrenzendes selbstständig bebautes Flurstück zählt selbst dann nicht dazu, wenn es katastermäßig zum selben Grundstück gehört. In dem konkreten Fall hatte ein Mann sechs Flurstücke geerbt, wovon fünf zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt waren. Das Finanzamt durfte das Flurstück als steuerfrei herauspicken, auf dem das Familienheim steht. Es sei verfassungsrechtlich geboten, die Befreiungsnorm so auszulegen, dass sie nicht auf die wirtschaftliche Einheit abgestellt wird. Ansonsten könnte es zu einer Doppelbegünstigung naher Familienmitglieder kommen. (Niedersächsisches FG, 3 K 14/23) - vom 12.07.2023