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Steuertipp: Nichteheliche Kinder bringen kein "Realsplitting"
Nichteheliche Väter können - anders als geschiedene - Unterhaltszahlungen an die Mutter (weiterhin) nicht steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Danach haben weder eine Gesetzesreform (im Jahr 2008) noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (im Jahr 2013) zum Steuersplitting für eingetragene Lebenspartner etwas geändert. Kümmert sich die Mutter allein um das gemeinsame Kind, so müssen die Väter Betreuungsunterhalt zahlen (mindestens für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes), wenn die Mutter wegen der Betreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Während Unterhaltszahlungen für das Kind steuerlich mit dem halben Kinderfreibetrag oder dem halben Kindergeld ausgeglichen werden, können geschiedene oder getrenntlebende Väter die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (wenn die Mutter zustimmt). Bei nichtehelichen Kindern ist dieses „Realsplitting“ nicht vorgesehen - zu Recht, so der Bundesfinanzhof. (BFH, X B 15/21) - vom 09.06.2022