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Steuertipp: Nicht jeder Familienbesuch im Heim ist "außergewöhnlich"
Werden Eltern von ihren Kindern betreut, die noch zu Hause leben, so kann dafür ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Das gelte dann, wenn der Aufwand des pflegenden Nachwuchses 10 Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt. In dem konkreten Fall besuchte der Sohn einer pflegebedürftigen Mutter (die Pflegegrad 2 besitzt) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. In dieser Zeit half er bei der Körperpflege, dem An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung; außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Er durfte den Pflegepauschbetrag (in Höhe von 1.100 €) nicht geltend machen, weil die Pflege nicht über das »bei Familienbesuchen Übliche« hinausging. Nicht jeder Familienbesuch, der mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden ist, gelte als außergewöhnliche Belastung. (Sächsisches FG, 2 K 936/23) - vom 24.01.2024