Steuertipp: Die Zahlung einer "Nutzungsentschädigung" ist keine "Einkunft"
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Steuertipp: Nicht jede Verspätung bringt grundsätzlich einen Zuschlag
Gibt ein Mann seine Steuererklärung rund sieben Monate zu spät ab, so muss er dennoch nicht zwingend einen Verspätungszuschlag hinnehmen (hier in Höhe von 175 €). Auch ohne "glaubhafte Entschuldigung" darf das Finanzamt nur einen Zuschlag für die Verspätung erheben, wenn "eine umfassende Ermessensprüfung" mit der "Abwägung aller maßgeblichen Kriterien" durchgeführt wurde. Erhält der Steuerzahler eine Erstattung vom Finanzamt (was hier der Fall war), so sei ein Verspätungszuschlag nur dann gerechtfertigt, wenn die Frist "erheblich" überschritten wurde oder ein "schwerwiegendes Verschulden" vorlag. (FG Münster, 4 K 2351/23) - vom 14.06.2024