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Steuertipp: Nicht alle Zuwendungen müssen versteuert werden
Ein Kreditinstitut muss keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abführen, wenn es Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet. In dem konkreten Fall ging es um ein Kreditinstitut, das Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen hatte, wobei sie in den Einladungen weder auf eine bestimmte Geldanlage noch auf mögliche Beratungsgespräche hingewiesen hat. Auch darauf, dass die pauschale Einkommensteuer übernommen werde, wurde nicht hingewiesen. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung machte das Geldhaus schließlich geltend, dass für »reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung« keine Steuer abzuführen sei. Das Finanzamt sah das anders. Der Bundesfinanzhof gab dem Kreditinstitut Recht. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Empfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien (was hier nicht der Fall gewesen ist). (BFH, VI R 10/21) – vom 09.08.2023