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Steuertipp: Nach einem Irrtum dürfen steuerliche Folgerungen gezogen werden

12.11.2021

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Steuerbescheid nachträglich geändert werden kann, wenn ein Hinzuschätzungsbetrag zeitlich falsch zugeordnet wird. In dem konkreten Fall wurde ein solcher Betrag zunächst auf drei Jahre verteilt, obwohl er nur in einem Jahr hätte erfasst werden dürfen. Es ging um einen Kraftfahrzeughandel, der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewerbliche Einkünfte erzielte. Bei einer Betriebsprüfung fielen ungeklärte Bareinzahlungen auf das betriebliche Konto auf. Der Prüfer und der Kfz-Händler einigten sich auf einen hinzuzuschätzenden Betrag in Höhe von 150.000 Euro. Diesen verteilte das Finanzamt auf drei Jahre, obwohl er nur für ein Jahr festgestellt war. Nach einem Antrag des Geprüften änderte die Finanzverwaltung den Bescheid, wogegen der Kfz-Händler aber ebenfalls anging. Diesmal mit dem Argument, der Bescheid dürfe nicht geändert werden. Ist ein Steuerbescheid jedoch aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen, so dürfen durch „Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.“ (FG Münster, 2 K 1155/19) – vom 14.09.2021

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