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Steuertipp: Liegt kein grobes Verschulden vor, darf nachträglich korrigiert werden

17.08.2023

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen (die er neben seiner monatlichen Festvergütung vom Krankenhaus bezieht) in der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, so kann der Steuerbescheid auch dann noch geändert werden, wenn die Doppelbesteuerung erst nach Bestandskraft des Bescheids auffällt. Haben weder der Chefarzt selbst noch sein Steuerberater „grob schuldhaft“ gehandelt, haben sie also „nach den Umständen des Streitfalls nicht erkennen müssen“, dass von den Einnahmen bereits Lohnsteuer abgezogen worden ist, so ist das nachträglich zu korrigieren. (BFH, VIII R 9/20) - vom 18.04.2023

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