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Steuertipp: Liegt ein "Austauschverhältnis" vor, so werden Steuern fällig
Haben Mitglieder eines Fitness-Studios trotz der Schließung wegen Corona seinerzeit weiter die Beiträge an den Fitnessstudio-Betreiber bezahlt, so muss der dafür Umsatzsteuer zahlen, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben. „Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet“, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht vor. Zwischen den Beitragszahlungen der Mitglieder und den später zu erbringenden Leistungen des Fitnessstudiobetreibers liegt ein Austauschverhältnis vor. (Niedersächsisches FG, 5 K 59/22) - vom 23.05.2023