Rechtstipp: Schwangere mit zwei Kindern kann einen Haushalt nicht allein führen
Rechtstipp: Mieterhöhung - Der Zeitpunkt der ursprünglichen Ankündigung ist entscheidend
Steuertipp: Leistungen einer Hygienefachkraft unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Leistungen, die eine selbstständige Hygienefachkraft gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen bringt, sind umsatzsteuerfrei. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene, der auch als selbstständige Hygienefachkraft tätig ist. Er war unter anderem für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen tätig. Das Finanzamt sah die Leistungen gegenüber den Krankenhäusern zwar als steuerfrei an - nicht jedoch die Leistungen gegenüber Altenheimen und Pflegezentren. Das musste die Behörde aber. Das Gericht verwies darauf, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht aufgrund einer nationalen Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes zu gewähren ist. Jedoch könne sich der Pfleger auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtline berufen, nach der „eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei sind“. (FG Münster, 15 K 2712/17) – vom 01.06.2021