Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Tipp des Tages - Archiv    Steuertipp: Leistungen einer Hygienefach...

Steuertipp: Leistungen einer Hygienefachkraft unterliegen nicht der Umsatzsteuer

29.10.2021

Leistungen, die eine selbstständige Hygienefachkraft gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen bringt, sind umsatzsteuerfrei. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene, der auch als selbstständige Hygienefachkraft tätig ist. Er war unter anderem für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen tätig. Das Finanzamt sah die Leistungen gegenüber den Krankenhäusern zwar als steuerfrei an - nicht jedoch die Leistungen gegenüber Altenheimen und Pflegezentren. Das musste die Behörde aber. Das Gericht verwies darauf, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht aufgrund einer nationalen Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes zu gewähren ist. Jedoch könne sich der Pfleger auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtline berufen, nach der „eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei sind“. (FG Münster, 15 K 2712/17) – vom 01.06.2021

Mit Freunden teilen