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Steuertipp: Leiharbeitnehmer - Was ist die erste Tätigkeitsstätte?
Bei einem Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, schließt die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort eine "erste Tätigkeitsstätte" am Arbeitsort der Entleiherfirma nicht aus. Der Leiharbeitnehmer ist der Entleiherfirma dauerhaft zugeordnet, wenn sich aus der Zuordnungsentscheidung der Zeitarbeitsfirma oder aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt. So entschieden vom FG Niedersachsen, vor dem darum gestritten wurde, ob Fahrtkosten, die im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses entstanden sind, mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) oder mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (Auswärtstätigkeit) als Werbungskosten berücksichtigt werden können. (Niedersächsisches FG vom 13.07.2021, 13 K 63/20)