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Steuertipp: Künstliche Befruchtung trifft auch Nichtverheiratete hart
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden könne, wenn die Befruchtung „mit dem Ziel erfolgt, die auf einer `Krankheit` der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben“. Leidet der Mann an einer „chromosomale Translokation“, und ist es deswegen sehr wahrscheinlich, dass das Kind Behinderungen davontragen wird, so dürfen die Kosten auch dann vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn das Paar nicht verheiratet ist und demnach auch nicht gemeinsam steuerlich veranlagt wird. Die Zwangslage bestehe für beide Partner gleichermaßen. (Niedersächsisches FG, 6 K 20/21) - vom 14.12.2021