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Steuertipp: Künstliche Befruchtung «mit zwei Frauen» ist keine außergewöhnliche Belastung
Die Kosten, die einem gleichgeschlechtlichen Paar für eine Leihmutter sowie für die Eispenderin in den USA entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das Finanzamt dürfe die Aufwendungen nicht anerkennen, weil die gewählte Form der Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten ist. In dem konkreten Fall ging es um zwei verheiratete Männer, die eine Leihmutter in Kalifornien mit dem Austragen des Kindes „beauftragt“ und eine andere Frau als Eizellenspenderin gewonnen hatten. Die Eizelle wurde mit dem Samen einer der beiden Männer künstlich befruchtet und eingesetzt. Insgesamt kostete das Vorgehen knapp 13.000 Euro. Das Paar kann sich nicht auf eine „ungewollte Kinderlosigkeit“ berufen, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Krankheit anerkannt sei. Eine künstliche Befruchtung könne im Krankheitsfall zwar als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aber nur, wenn deutsches Recht und die Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte beachtet werden. Die künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis zähle nicht dazu. (FG Münster, 10 K 3172/19) - vom 07.10.2021