Rechtstipp: Namensrecht - Das Wohl des Kindes ist wichtiger als der Zeitpunkt der Antragstellung
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Steuertipp: Kryptowerte sind kein gesetzliches Zahlungsmittel
Stellt ein Mannanderen Nutzern seine Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum gegen eine fixeGebühr als Darlehen zur Verfügung und erzielt er mit diesem so genanntenKrypto-Lending einen Gewinn, so muss er den als sonstige Einkünfte mit seinempersönlichen Steuersatz versteuern. Die pauschale Abgeltungssteuer (in Höhe von25 %) kann nicht greifen. Es handele sich bei der Überlassung von Kryptowertenin Form von Bitcoins nicht um »sonstige Kapitalforderungen«, die auf dieZahlung von Geld gerichtet ist. Zwar würden Kryptowerte zunehmend alsZahlungsmittel akzeptiert. Sie stellten aber gerade kein gesetzlichesZahlungsmittel dar. (FG Köln, 3 K 194/23) - 10.09.2025