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Steuertipp: Kosten für eine Strafverteidigung können Werbungskosten sein

04.06.2024

Besteht gegen einen leitenden Geschäftsführer und Chefsyndikus einer Gesellschaft der Verdacht der Bestechung und Untreue, und nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf, so kann der Geschäftsführer die Kosten, die ihm für seine Strafverteidigung entstanden sind (hier ging es um mehr als 67.000 €) als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Finanzamt kann den Abzug nicht mit der Begründung verweigern, es habe ein beruflicher Veranlassungszusammenhang gefehlt und die Tätigkeit habe lediglich »die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben«. Die Straftaten wurden dem Mann jedoch »nicht nur bei Gelegenheit«, sondern »gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten« vorgeworfen. (Das Verfahren wurde später eingestellt.) (FG Düsseldorf, 3 K 2389/21) - vom 22.03.2024

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