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Steuertipp: Komplizierte Rechnung bei der Gewerbesteuer für Reha-Einrichtungen
Eine Rehabilitations-Einrichtung kann von der Gewerbesteuer unter anderem dann befreit sein, wenn sie Leistungen aus der so genannten „Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP)“ bringt. Lehnt das Finanzamt die Gewerbesteuerbefreiung ab, da die gesamten Behandlungskosten der Einrichtung nicht in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragen worden sind, so handelt die Finanzbehörde rechtswidrig. Die entscheidende Bezugsgröße für die Fallzahl ermittelt sich auf Basis der Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsfälle. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Einrichtung weitere - steuerlich nicht begünstigte - allgemeine physiotherapeutische Leistungen durchführt. Denn die durch das Reha-Zentrum erbrachten allgemeinen physiotherapeutischen Leistungen sind gewerbesteuerlich ohnehin nicht begünstigt und bleiben deshalb bei der Berechnung der 40 Prozent-Grenze von vornherein außen vor. (FG Düsseldorf, 3 K 2042/19) - vom 18.08.2023