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Steuertipp: Kommt ein Zeuge nicht, ist er neu zu laden
Hat das Finanzgericht einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, so muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverständlich darauf hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, so verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör. In dem konkreten Fall hatte ein Unternehmer wegen eines Umsatzsteuerstreits mit dem Finanzamt eine Gerichtsverhandlung. Trotz einer ordnungsgemäßen Ladung erschien ein Zeuge nicht. Das Gericht kam dem Antrag des Anwalts des Unternehmers nicht nach, den Zeugen erneut zu laden und wies die Klage ab - zu Unrecht. Von einer erneuten Ladung hätte nur dann abgesehen werden dürfen, wenn sich die Beweisaufnahme aus Sicht aller Beteiligten zweifelsfrei erledigt habe. Das war nicht der Fall. (BFH, V B 12/23) - vom 04.04.2024