Steuertipp: Ausführungszeitpunkt der Schenkung von Gesellschaftsanteilen
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Hat eine in Deutschland ansässige Firma ausländische Betriebsstätten weltweit, so können diese einzelnen Betriebsstätten nicht als „Arbeitgeber“ angesehen werden. Denn sie sind nicht „rechtlich selbstständig“. Haben die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer ihre Wohnsitze jeweils dort, und kommen sie in unregelmäßigen Abständen für Schulungen oder Projektarbeiten zum Stammhaus nach Deutschland, so muss das deutsche Stammhaus Lohnsteuer in der Bundesrepublik auf die Arbeitslöhne zahlen, die die Arbeitnehmer der ausländischen Betriebsstätten während der Inlandstage erhalten haben. Das gelte auch dann, wenn die „Inlandsdienstreisen“ jeweils im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung stattgefunden haben und diese auch die Vergütungen sowie die Reisekosten getragen haben. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, „der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmer entfällt, steht dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu“. Das Stammhaus in Deutschland ist als Arbeitgeber anzusehen - und nicht die jeweilige Zweigniederlassung. (Niedersächsisches FG, 11 K 14196/20 u. a.) - vom 16.12.2021