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Steuertipp: Kindergeld - "Erste drei Monate" können auch vier Monate bedeuten
Reist eine Bulgarin mit ihrer Tochter in die Bundesrepublik ein, so hat sie nach dem Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union Anspruch auf Kindergeld für »die ersten drei Monate«, in denen sie sich hierzulande aufhält. Ist die Frau am 20. eines Monats eingereist, so bedeutet das, dass sie für den Einreisemonat plus drei weitere Monate (also für jeden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag erfüllt sind) Anspruch auf Kindergeld hat. Das Argument der Familienkasse, die Vorschrift könne nur in einer »kalendermonatsbezogenen« Betrachtung gesehen werden, zog nicht. Der Anspruch bestehe für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen mindestens einen Tag erfüllt seien. (FG Münster, 8 K 2918/22) - vom 22.05.2024