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Steuertipp: Kindergeld - Der Anspruch besteht nicht nur, wenn die Eltern Arbeit haben

22.02.2024

Ein Bulgare, der zusammen mit seiner schulpflichtigen Tochter und der Mutter in Deutschland lebt, kann auch dann (weiterhin) Anspruch auf Kindergeld haben, wenn ihm sein Job (als Kurierfahrer) aus betrieblichen Gründen gekündigt wird und die Familie seitdem von Sozialleistungen lebt. Der Anspruch auf Kindergeld kann sich aus dem »abgeleiteten Freizügigkeitsrecht und dem Gleichbehandlungsgebot ergeben«. Die Familienkasse darf nicht allein mit Blick auf die fehlende Erwerbstätigkeit des Vaters das Kindergeld streichen. Maßgeblich sei, dass seinem Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zustehe und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme, »beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen sei«. (FG Düsseldorf, 9 K 1192/23) - vom 30.11.2023

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