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Steuertipp: Kindergeld - Bei volljährigen Kindern muss genau hingeschaut werden
Für erwachsene Kinder gibt es kein Kindergeld wegen Berufsausbildung, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung endet. Grundsätzlich können Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr berechtigt sein - in Ausnahmen auch länger. Ist die Krankheit aber „nur vorübergehend“ und ist das Kind weiterhin „ausbildungswillig“, so kann der Kindergeld-Anspruch bestehen bleiben. (In dem konkreten Fall einer Mutter, die um das Kindergeld für ihre Tochter kämpfte, muss die Vorinstanz darüber entscheiden, ob die Tochter wirklich als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann.) (BFH, III R 41/19) – vom 21.08.2021