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Steuertipp: Kindergeld: Bei unklarer Zuständigkeit darf das Geld nicht abgezweigt werden
Die Zuständigkeit einer Familienkasse für eine Mutter (hier ging es um die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg), die Kindergeld für ihren volljährigen Sohn bezieht, kann nicht per Vorstandbeschluss der Bundesagentur für Arbeit wirksam begründet werden. In dem konkreten Fall wehrte sich die Frau dagegen, dass das Kindergeld von der regionalen Familienkasse direkt an den Sozialhilfeträger abgezweigt wurde, der die Unterbringung des Sohnes bezahlt. Die Regelung zur Zuständigkeit der Familienkasse sei zu unbestimmt. (So sei die Formulierung »Zuständig ist die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice laut dem Vorstandsbeschluss im Falle von Personen besonderer Personengruppen, deren Daten – und damit der gesamte Fall – besonders schützenswert sind. (…)« unklar. Es sei nicht deutlich geworden, was mit "besonders schützenswerten Daten" gemeint sei. (FG Berlin-Brandenburg, 16 K 16111/23) – vom 13.12.2023