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Steuertipp: Kindergeld - Bei mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeit entfällt die Zahlung
Stehen zwei Ausbildungsabschnitte (hier ein Bachelor- und ein Masterstudium im gleichen Fach) zwar sachlich aber nicht auch zeitlich eng zueinander, so liegt eine »einheitlichen Erstausbildung« nicht vor. Das bedeutet, dass die Kindergeldzahlung gestrichen werden darf. In dem konkreten Fall ging es um eine Studentin, die ein Bachelor-Studium abschloss und knapp ein Jahr später - in diesem »Zwischenjahr« leistete sie einen Freiwilligendienst und arbeitete knapp drei Monate lang befristet als Aushilfe 25 Stunden in der Woche - ein Masterstudium im selben Fach aufnahm. Die Familienkasse strich dem Vater »wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit« das Kindergeld - zu Recht. Bachelor- und Masterstudium seien nicht Teile einer einheitlichen Erstausbildung. Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen hat, kann kein Kindergeld gewährt werden. (BFH, III R 10/22) - vom 12.10.2023