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Steuertipp: Kfz-Steuer - Der Eintrag in den »Fahrzeugpapieren« ist entscheidend
Kauft ein Schausteller einen gebrauchten Sattelanhänger, und lässt er in die Zulassungsbescheinigung nicht eintragen, dass der Anhänger für das Schaustellergewerbe genutzt werden wird, so könnte zwar grundsätzlich auch eine rückwirkende Steuerbefreiung bis zu dem Zeitpunkt der Zulassung für den Sattelanhänger beantragt werden, wenn er den Hänger zunächst „normal“ zulässt und zwei Jahre später das Versäumnis bemerkt. Dazu hätte der Schausteller aber den Eintrag „Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart“ in den Zulassungspapieren rückwirkend bis zum Datum seiner Erstzulassung eintragen lassen müssen. Lässt er den Eintrag „einfach nur“ ändern, so greift die Steuerbefreiung nur für die Zukunft. Der Eintrag der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung sei bindend und stelle „einen Grundlagenbescheid dar, an den das Hauptzollamt bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gebunden“ ist. (FG Münster, 10 K 3692/19) - vom 23.09.2021