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Steuertipp: Kfz-Steuer - Auch wenn für die Kommune geforstet wird, gilt die Befreiung
Schafft sich ein Unternehmer, der Forstarbeiten auch in staatlichen Wäldern und im Auftrag des Bundeslandes durchführt, eine Zugmaschine für diese Arbeiten an, so greift auch für ihn die Kfz-Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge. Das Zollamt kann die Steuerbefreiung nicht mit dem Argument ablehnen, Lohnarbeiten für Kommunen erfüllten nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Wurden die Grundstücksflächen nachhaltig forstwirtschaftlich genutzt, so gebe es keinen Grund, diese Nutzung und diese Arbeiten bei der Kfz-Steuer anders zu beurteilen. Das gelte auch dann, wenn es sich um kommunale Grundstücksflächen handelt. (Hessisches FG, 5 K 1499/20) - vom 31.10.2023