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Steuertipp: Keine Steuererstattung bei Cum-Ex-Geschäften für ausländische Anleger
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ausländische Kapitalanleger bei - mittlerweile verbotenen - Cum-Ex-Aktiengeschäften keinen Anspruch auf Steuerrückzahlungen haben. In dem konkreten Fall ging es um einen amerikanischen Pensionsfonds, der sich als Teil eines Händler-Netzwerks an den umstrittenen Geschäften im Milliardenvolumen beteiligt hatte und sich vom Bundesamt für Steuern die fällige Kapitalertragssteuer rückerstatten lassen wollte. Der Fond sei bei den Transaktionen aber nie wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden - was die Voraussetzung für eine Steuererstattung wäre. Das Stimmrecht und das Recht auf eine Dividende lagen zum Stichtag weiterhin beim Verkäufer der Aktien. (BFH, I R 22/20) - vom 02.02.2022