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Steuertipp: Keine Reduzierung der Gewerbesteuer, wenn die Miete 100 Prozent Aufschlag hat
Überlässt ein Betreiber einer Seniorenresidenz nicht nur die Wohnungen an die Mieter, sondern vermittelt er den Bewohnern auch einen Dienstleister zu einem Preis weit unterhalb des üblichen Marktpreises - wofür er im Gegenzug eine mehr als doppelt so hohe Miete als ortsüblich nimmt -, so kann er nicht verlangen, bei der Gewerbsteuer den reduzierten Satz für eine "quantitativ geringfügige Nebentätigkeit" zu erhalten. Er habe wegen eines Verstoßes gegen den Ausschließlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung. (BFH, III R 26/21) - vom 13.06.2024