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Steuertipp: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert
Strebt eine Aktiengesellschaft (AG) ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an, in dem es um die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro gehen soll, so besteht dafür kein Rechtsschutzbedürfnis. In dem konkreten Fall wehrte sich die AG gegen einen vom Finanzamt erlassenen Abrechnungsbescheid, in dem es einen Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer in Höhe von 4,50 Euro feststellte. "Ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen ist, dass es nicht die Inanspruchnahme der starken Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige, ist nicht schutzwürdig", so das Finanzgericht Münster. Das gelte auch dann, wenn das Gesetz "eine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vorsieht“. (FG Münster, 15 V 408/22) – vom 30.05.2021