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Steuertipp: Kein Abzug von Prozesskosten für den erwachsenen Sohn
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits hier eines Strafverfahrens eines Dritten (hier eines volljährigen Kindes der Kläger) aufgewendet worden sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist zunächst, dass sie den Klägern als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten. Insoweit hatten die Richter des BFH bereits Zweifel daran, ob die Kläger ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten. Zudem gründeten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen. (BFH, Beschluss vom 10.8.2022, VI R 29/20)