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Steuertipp: Kapital- und Rentenwahlrecht sind gleichwertig zu behandeln

18.02.2022

Kapitalauszahlungen aus privaten begünstigten Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, sind steuerfrei - vorausgesetzt, das Kapitalwahlrecht kann nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das im Grunde auch dann gelten muss, wenn sich der Versicherte (nach Ablauf der 12 Jahre) für eine lebenslange Rentenauszahlung entscheidet. Das müsse schon allein aus Gründen der Gleichbehandlung geschehen. Die Rentenzahlungen müssen so lange steuerfrei bleiben, bis sie den Wert einer möglichen Kapitalauszahlung erreicht haben. (BFH, Urteil VIII R 4/18) - vom 01.07.2021

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