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Steuertipp: Ist unklar, ob Rückstellungen fließen, werden sie auch nicht aktiv
Ein Vermieter darfAnsprüche aus einer vertraglichen Rückbauverpflichtung des Mieters nicht schondann bilanzieren, wenn sie theoretisch bestehen könnten, sondern erst, wenn ihrEntstehen am Bilanzstichtag hinreichend sicher feststeht. Die Forderung des Vermietersaus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung darf nicht aktiviertwerden, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Hier ging es umein vermietetes Grundstück, auf dem sich Eigentum eines Mieters befand.Vertraglich war vereinbart, dass unter bestimmten Umständen der Mieterverpflichtet werden konnte, bei Vertragsende dieses Eigentum zurückzubauen odereinen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an den Vermieter zu erstatten.Hat der Mieter dafür Rückstellungen gebildet, obwohl es ihm freistand, aufeigene Kosten zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt vor Vertragsendezurückzubauen, so können diese Rückstellungen in der Bilanz des Vermietersnicht gewinnerhöhend wirken, wenn an den Bilanzstichtagen gar nicht klar ist,ob die Rückstellung überhaupt aktiviert wird. (BFH, IX R 33/22) - vom09.04.2026