Rechtstipp: Mietminderung - Ein nackter Vermieter im Hof ist kein "Mangel"
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Fristlos kündigen und gleichzeitig Weiterbeschäftigung anbieten, beißt sich
Steuertipp: Ist ein Bescheid bestandskräftig, wird ein Wechsel schwer für Ehepaare
Sind Ehegatten antragsgemäß steuerlich einzeln veranlagt worden, so scheidet eine Zusammenveranlagung grundsätzlich aus, wenn die Einzelveranlagungen bestandskräftig geworden sind. Das hat das Finanzgericht Köln deutlich gemacht. Innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann die Wahl der Veranlagungsart nach „Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids“ nur noch geändert werden, wenn ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und die Änderung der gewählten Veranlagungsart dem Finanzamt „bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids (…)“ mitgeteilt worden ist. (Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Ehegatten ihr Wahlrecht grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids (auch mehrfach) ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist grundsätzlich frei widerrufen.) (FG Köln, 15 K 469/22) – vom 26.09.2022